Haltung von Tieren

Allgemeines

Nach § 2 des Tierschutzgesetzes muss derjenige, der ein Tier hält, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen

- ernähren

- pflegen und

- verhaltensgerecht unterbringen.

Darüber hinaus darf ein Tierhalter die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen , vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Infos zu ausgesetzten Tieren/Fundtieren

Heimtiere und sonstige

Zierfische

Die Anforderungen an die Haltung von Hunden, sei es freilaufend, in Räumen oder im Zwinger, sind in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt.

 

Für die nachstehenden Tierarten liegen Empfehlungen und Mindestanforderungen vor:

- Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln

- Mindestanforderungen an die Sittichhaltung

- Haltung von Greifvögeln und Eulen

- Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis

- Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süsswasser)

- Haltung von Terrarientieren

- Haltung von Wild in Gehegen